Aufhebungsvertrag



Wissenswertes zum Aufhebungsvertrag

Was ist ein Aufhebungsvertrag?

Neben zehn anderen Möglichkeiten für die Beendigung eines Arbeitsvertrages gibt es den Aufhebungsvertrag und dieser ist die einzige Maßnahme ein unbefristetes Arbeitsverhältnis einvernehmlich zu beenden. Aus Sichtweise der Agentur für Arbeit ist gerade diese Einvernehmlichkeit das Hauptproblem, weil der Arbeitnehmer dadurch seine Arbeitslosigkeit selbst verschuldet, erhält er dafür eine Sperrfrist beim Arbeitslosengeld.

Der Aufhebungsvertrag hat also nur dann Sinn, falls sofort eine neue Stelle angetreten wird und hiernach der Anspruch auf Arbeitslosengeld ohnedies entfällt oder der Aufhebungsvertrag so gestaltet wird, dass er keine Sperre des Arbeitslosengeldes verursacht. Das ist nur der Fall, wenn der Aufhebungsvertrag die Kündigungsfrist beachtet und der Arbeitgeber davor eine betriebs- oder personenbedingte Kündigung mit Bestimmtheit in Aussicht stellt.

Vorteile und Tücken eines Aufhebungsvertrages

Der Nutzen eines Aufhebungsvertrages liegt mit Sicherheit überwiegend auf der Seite des Arbeitgebers. Er entweicht mit dem Aufhebungsvertrag, den mit einer betriebsbedingten Kündigung verknüpften juristischen Risiken und nicht zuletzt den damit ganz gewiss entstehenden Kosten.

Annähernd gleich liegt die Sache, wenn der Mitarbeiter durch eine Verfehlung, Grund zu einer ordentlichen oder gar außerordentlichen Kündigung gegeben hat, denn dann ist der Aufhebungsvertrag eine subtile Lösung. Kann es doch zweifellos im Sinne eines Arbeitnehmers sein, von der Bewertung seiner Verfehlung durch ein Gericht verschont zu bleiben.

Weil aber in aller Regel die Vorteile eines Aufhebungsvertrages zumeist beim Arbeitgeber liegen, hat der Arbeitnehmer anfangs wenig Grund, sich auf diesen einzulassen. Genau darum werden Aufhebungsverträge oft mit einem Abfindungsangebot sowie dem Vorschlag ein überdurchschnittliches gutes Arbeitszeugnis auszustellen verbunden.

Trotz allem sollten Arbeitnehmer sich stets eine Bedenkzeit verlangen und einen Aufhebungsvertrag niemals vorschnell unterzeichnen. Da nachdem der Aufhebungsvertrag unterzeichnet ist, gibt es kaum noch ein Mittel diesen anzufechten oder zu widerrufen, hiernach ist es immer zu empfehlen vor einer Unterschrift die Einschätzung eines Fachanwalts für Arbeitsrecht zu beanspruchen.

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