Das Arbeitslosengeld

Anspruch auf Arbeitslosengeld und dessen Sperre

Grundsätzlich erhalten ohne persönliches Verschulden gekündigte Arbeitnehmer Arbeitslosengeld, sobald sie sich bei der Agentur für Arbeit arbeitslos sowie arbeitssuchend gemeldet haben und die hierfür nötigen Voraussetzungen erfüllt sind. Hierzu gehören, neben anderen, das Erfüllen der Anwartschaftszeit, von zwölf Monaten versicherungspflichtiger Beschäftigung innerhalb der vergangenen dreißig Monate und der Wille sowie die Befähigung eine versicherungspflichtige Beschäftigung von mindestens 15 Stunden pro Woche auszuüben.

Jedoch sieht es völlig anders aus, wenn der Mitarbeiter sein Arbeitsverhältnis kraft eines Aufhebungsvertrages beendet, von sich aus kündigt oder die Kündigung selber zu verantworten hat, beispielsweise wegen arbeitsvertragswidrigem Verhalten. Gleichwohl riskiert er damit nicht den Anspruch auf Arbeitslosengeld, aber muss mit dessen Sperre rechnen und diese kann bis zu zwölf Wochen anhalten. Parallel verkürzt sich die Anspruchszeit deckungsgleich zur Sperrzeit und bemüht sich der Bezieher von Arbeitslosengeld I nicht gebührend um eine neue Stelle, kann das zusätzliche Sperrzeiten bewirken.


Sperrzeit beim Arbeitslosengeld verhindern

Mit Arbeitslosengeld wird das Ziel verfolgt, Arbeitssuchende für befristete Zeit zu unterstützen, wobei zuvörderst unverschuldet in die Arbeitslosigkeit Geratenen geholfen werden soll. Jemand der selber kündigt, weiß genau, auf was er sich einlässt und auch verhaltensbedingt Gekündigte können ihr Verhalten nach einer Abmahnung ändern.

Sicher kann gleichfalls durch routiniertes Verhalten eine Sperrzeit beim Arbeitslosengeld umschifft werden. Dazu gehört unbedingt, sich termingerecht arbeitssuchend zu melden, wobei bei einer kleinen Verspätung meist eine Entschuldigung genügt.

Insofern eine Entschuldigung nichts bewirkt und eine Sperrzeit verhängt wird, können Betroffene Widerspruch einlegen. Dieser muss grundsätzlich schriftlich erfolgen und in diesem Rahmen können auch erneut die Gründe für die Kündigung abgehandelt werden.

Im Falle, dass die Sperre indes beibehalten wird, kann zumindest das Arbeitslosengeld II, häufig als Hartz IV bezeichnet, beansprucht werden, denn für dieses gibt es keine Sperrzeiten. Effektiv handelt es sich dabei lediglich um eine Grundsicherung, welche ausschließlich Leistungsberechtigten zusteht.

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