
Die Kündigung aus arbeitsrechtlicher Perspektive
Vergleich der ordentlichen mit der außerordentlichen Kündigung

Jede einseitige Willenserklärung zur Beendigung eines Vertragsverhältnisses ist eine Kündigung. Eine Kündigung bedarf selbstverständlich der Schriftform und einer gültigen Unterschrift, sonst ist sie unwirksam. Jede der Vertragsparteien besitzt das Recht zu kündigen, entweder außerordentlich oder ordentlich, unter Einhaltung vereinbarter oder gesetzlicher Fristen.
Aufgrund einer außerordentlichen Kündigung wird das Arbeitsverhältnis ohne die hierzu bestimmte Kündigungsfrist gekündigt, es muss allerdings ein triftiger Grund gegeben sein. Dieser Grund ist im Gros der Fälle vertragswidriges Verhalten, wegen dem eine Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses unzumutbar ist, beispielsweise nichtgezahlte, erhebliche Lohnrückstände, schwere Beleidigung oder Diebstahl.
Die verschiedenen Kündigungsarten und der Kündigungsschutz
Wird durch einen Arbeitnehmer gekündigt, erfordert das die Schriftform, aber er muss es nicht begründen. Aber zweifelsfrei muss er die im Tarif- oder Arbeitsvertrag festgelegte Kündigungsfrist oder die gesetzliche, von vier Wochen bis zum 15. oder den letzten Tag des Monats. einhalten. Erfolgt die Kündigung hingegen in der Probezeit, beträgt die Kündigungsfrist zwei Wochen.
Die Anforderungen an Kündigungen durch den Arbeitgeber sind eindeutig umfangreicher. Häufig fallen Arbeitsverhältnisse unter das Kündigungsschutzgesetz, in welchem zwischen betriebsbedingten, verhaltensbedingten und personenbedingten Kündigungen unterschieden wird. Falls es einen Betriebs- oder Personalrat gibt, muss er angehört werden und in besonderen Fällen braucht der Arbeitgeber sogar dessen Zustimmung.
Für einzelne spezielle Personengruppen, arbeitsunfähig geschriebene Arbeitnehmer gehören nicht dazu, gilt ein besonderer gesetzlicher Kündigungsschutz. Geschützt werden Auszubildende, Behinderte, Arbeitnehmer in der Elternzeit, Wehrdienstleistende, Schwangere, Mitglieder des Betriebsrates und langjährige tariflich unkündbare Arbeitnehmer.
Um einer Kündigung rechtzeitig entgegenzuwirken, bleiben Betroffenen lediglich drei Wochen. Lässt er diese Frist jedoch dahingehen, ist eine Kündigungsschutzklage nur in seltenen Ausnahmefällen möglich.
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