Der Aufhebungsvertrag

Wann ist ein Aufhebungsvertrag sinnvoll?

Ein Aufhebungsvertrag ist eine Form der Vertragsbeendigung und kann durch die Vertragsparteien frei verfasst werden, allerdings ist grundsätzlich die Schriftform erforderlich. Der gestalterische Spielraum wird im Arbeitsrecht nicht zuletzt dafür verwendet, Abfindungen und Wettbewerbsverbote zu vereinbaren. Das Hauptmotiv der Arbeitgeber Aufhebungsverträge anzubieten, ist, dadurch einen wirksamen Kündigungsschutz des Arbeitnehmers zu umgehen.

Soll ein Arbeitsverhältnis im Einvernehmen aufgelöst werden, bieten sich deshalb, je nach Voraussetzungen, ein Aufhebungs- oder ein Auflösungsvertrag an. Erste Bedingung ist deshalb, dass einerseits für den Arbeitgeber und andererseits für den Arbeitnehmer eine Beendigung des Arbeitsverhältnisses in Frage kommt. Weil ein Aufhebungsvertrag hauptsächlich für den Arbeitnehmer von beträchtlichen Nachteilen begleitet wird, sollte er diesen nicht vorschnell unterzeichnen.


Nach- und Vorteile eines Aufhebungsvertrages für die beiden Vertragsparteien

Das Plus liegt deutlich auf der Arbeitgeberseite: Die Kündigungsfrist muss nicht eingehalten werden, die Vorteile für den Arbeitgeber überwiegen deutlich, das Arbeitsverhältnis kann ohne wirksamen Kündigungsgrund beendet werden und eine teure Kündigungsschutzklage wird vermieden.

Der arbeitnehmerseitige Nutzen fällt dagegen kleiner aus: Diese können ein überdurchschnittliches qualifiziertes Arbeitszeugnis aushandeln, mit sehr guten Aussichten eine Abfindungszahlung verlangen, die Kündigungsfrist abkürzen und eventuell einer wirksamen Kündigung zuvorkommen.

Die möglichen Defizite sind für die Seite der Arbeitgeber überschaubar: Abfindungszahlungen in beträchtlicher sind bei den meisten Aufhebungsverträgen ohnehin unvermeidbar, gelegentlich kommt eine zusätzliche Entschädigungsleistung für die Dauer eines vereinbarten Wettbewerbsverbots hinzu.

Die Einbußen für die Arbeitnehmerseite sind möglicherweise enorm: Eventuell endet das Arbeitsverhältnis vor Ablauf der Kündigungsfrist. ruht für den betreffenden Zeitraum der Anspruch auf Arbeitslosengeld. entfällt der bestehende Kündigungsschutz oder unterliegt der Anspruch auf das Arbeitslosengeld, bei ungünstig gestalteten Aufhebungsverträgen, einer Sperrzeit von bis zu 12 Wochen.

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