Die fristlose Kündigung
Außerordentliche oder fristlose Kündigung
Der Terminus "außerordentliche Kündigung" ist kein deckungsgleiches Wort für "fristlose Kündigung". Gleichwohl ist jede fristlose Kündigung auch eine außerordentliche, doch nicht jede außerordentliche Kündigung ist auch eine fristlose. Das lässt sich sehr gut mit einem konkreten Exempel veranschaulichen.
Eine außerordentliche Kündigung erfolgt zum Beispiel bei einer Betriebsstilllegung, von der Mitarbeiter betroffen sind, die wegen Bestimmungen im Tarifvertrag normalerweise unkündbar sind, unerlässlich. Diesen wird betriebsbedingt, unter Gewährung einer Auslauffrist, außerordentlich gekündigt, obwohl sie keinen Pflichtverstoß begingen. Auf Grund dessen erfolgt die Kündigung mit einer Frist und nicht fristlos.
Fristlose Kündigung aus einem wichtigen Grund
So wie alle anderen Kündigungen, ist eine fristlose nur in Schriftform und mit Unterschrift überhaupt gültig. Justament geht es jedoch nicht um die außerordentliche Kündigung im Allgemeinen, sondern um die fristlose Kündigung im Speziellen. Ganz egal ob der Arbeitnehmer oder Arbeitgeber die fristlose Kündigung veranlasst hat, bedarf es eines wichtigen Grundes.
Was sind das nun für "wichtigen Gründe", die zu einer fristlosen Kündigung führen können? Das diesbezügliche Gesetz besagt dazu, stark vereinfacht, die fortgesetzte Zusammenarbeit muss für den Kündigenden unzumutbar sein. Was nun präzise als unzumutbar gilt, können nur Arbeitsgerichte sicher feststellen.
In der arbeitsgerichtlichen Praxis zeigte sich, dass das Vortäuschen einer Erkrankung, sexuelle Belästigungen am Arbeitsplatz, die private Nutzung des Internets, nachdem dieses abgemahnt wurde, oder Straftaten gegen Arbeitgeber oder Kollegen als wichtige Gründe für eine fristlose Kündigung gelten.
Ein wichtiger Grund liegt prinzipiell nur dann vor, sofern kein milderes Mittel da ist, um das vertragswidrige Verhalten zu quittieren. Ebenfalls darf zwischen dem Ereignis und der fristlosen Kündigung höchstens eine Frist von zwei Wochen verstreichen.
Indes muss in der Kündigung kein Kündigungsgrund angeführt sein, trotz dessen haben Gekündigte Anspruch darauf, dass ihnen der Grund schriftlich mitgeteilt wird. Sofern es einen Betriebsrat gibt, muss dieser angehört werden, dessen Zustimmung ist jedoch erforderlich.
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