
Abmahnung
Die Abmahnung
Der Zweck einer Abmahnung

Abmahnungen sind eine Option auf vertragswidriges Verhalten hinzudeuten und mit der Mahnung zu verbinden dieses ab sofort zu unterlassen. Eine Abmahnung kann seitens des Arbeitnehmers als auch seitens des Arbeitgebers erfolgen. Im überwiegenden Teil der Fälle mahnt jedoch der Arbeitgeber ab, denn wenn sich Arbeitnehmer nicht an die vertraglichen Absprachen halten, dient die Abmahnung als Disziplinarmaßnahme.
Die Abmahnung unterscheidet sich dabei signifikant von anderen Disziplinarmaßnahmen, durch eine ihrer wichtigsten Eigenschaften. In Abweichung zu Belehrung, Betriebsbuße und Co ist der Abmahnung, neben der Rüge- und Beweissicherungsfunktion, zusätzlich eine Warnfunktion zu eigen. Diese droht ganz direkt an, dass der Abgemahnte mit einer Kündigung des Arbeitsverhältnisses rechnen muss, wenn er sein vertragswidriges Verhalten wiederholt. Und bitte Vorsicht: Droht eine Disziplinarmaßnahme mit einer Kündigung, handelt es sich arbeitsrechtlich gesehen um eine Abmahnung.
Abmahnung erhalten – was nun?

Um auf eine Abmahnung zu reagieren, gibt es zahllose Wege. Arbeitnehmer können prüfen, ob ein Anspruch auf Rücknahme aus der Personalakte besteht, einfach nichts tun, den Betriebsrat einschalten oder eine Gegendarstellung verfassen, um der Abmahnung zu widersprechen.
Eine vorschnelle Stellungnahme sollte der Abgemahnte besser lassen, da es weder sinnvoll ist, unbedacht zu widersprechen, noch die erhobenen Vorwürfe zu bestätigen. Ohne Frage wird es kaum schaden, zu zeigen, dass man sich mit den Vorwürfen beschäftigt.
Gelegentlich wird empfohlen, gegen erteilte Abmahnungen zu klagen, dabei gibt es durchaus Fälle, in denen es besser ist, nichts zu unternehmen. Eine erwiesen zu Unrecht veranlasste Abmahnung, kann bei einem zukünftigen Prozess beim Arbeitsgericht, als Joker genutzt werden.
Wie die stimmigste Reaktion auf eine Abmahnung aussieht, hängt von den persönlichen Umständen ab. Sieht der Arbeitnehmer eine Abmahnung als berechtigt an, muss er sein vertragswidriges Verhalten lediglich abstellen. Liegen die Dinge komplizierter, ist es besser, externen Rat einzuholen – bei innerbetrieblichem Hintergrund vom Betriebsrat, in allen anderen Fällen von einem Fachanwalt für Arbeitsrecht.
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