Abfindung



Abfindung erzwingen und aushandeln

Kein Rechtsanspruch auf eine Abfindung

Grundsätzlich existiert ohne Zweifel kein gesetzlicher Anspruch auf eine Abfindung, weil das Arbeitsrecht und mit ihm die Arbeitsgerichte auf den Anspruch auf Weiterbeschäftigung abzielen. Den Weiterbeschäftigungsanspruch versucht der Arbeitgeber dem auf Weiterbeschäftigung klagenden Arbeitnehmer "abzukaufen". Aufgrund möglicher Kosten geschieht das idealerweise schon während der Güteverhandlung, bevor das Arbeitsgericht sich zu einer Urteilsfindung trifft.

Die Auffassungen, ab wann die Höhe einer Abfindung angemessen sei, reichen weit auseinander. Vielfach anzutreffen ist der Ansatz, dem Arbeitnehmer einen halben Monatslohn pro Beschäftigungsjahr zuzugestehen. Gewiss geben die Beschäftigten ihre Ansprüche auf Weiterbeschäftigung mit dieser Faustformel jedoch für zu wenig her. Generell ist es für Arbeitnehmer sinnvoller, die Ansprüche durch eine exakte individuelle Untersuchung festzustellen, wobei dem Wirksamkeitsgrad einer möglichen Kündigung die zentrale Rolle zukommt.

Die Höhe der Abfindung

Schlussendlich wird die Höhe der Abfindung nicht mittels einer Formel bestimmt, sondern ist das Ergebnis der Verhandlungen zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber. Die Arbeitgeberseite ist bei diesen aus unterschiedlichen Gründen im Vorteil, weshalb die Arbeitnehmer gut daran tun, Hilfe von außen zu nutzen.

Rechtsanwälte für Arbeitsrecht sind in der Lage, die maximale Höhe der Abfindung recht genau abzuschätzen und verfügen durch ihre Fachkenntnisse und Berufserfahrungen über eine weitaus bessere Position bei den Verhandlungen.

In bestimmten Fällen kann es aber doch einen rechtlichen Anspruch auf eine Abfindung geben. Ein mit der Sache betrauter Anwalt wird diese Möglichkeit immer in Betracht ziehen. Auch ist ein gewohnheitsrechtlicher Anspruch denkbar, wenn zum Beispiel alle per Kündigung ausscheidenden Arbeitnehmer eine Abfindung erhalten.

Hauptsächlich dann, wenn Arbeitnehmer einen besonderen Kündigungsschutz genießen, lange oder an exponierter Stelle im Betrieb tätig waren, ist es möglich eine überdurchschnittliche Abfindung zu erlangen. Grundsätzlich gilt: Je niedriger der Wirkungsgrad der Kündigung und je stärker der anwendbare Kündigungsschutz, desto höher die Abfindung – dementsprechendes Verhandlungsgeschick vorausgesetzt.

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